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Stand: 14. August 2026. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Inzwischen ist aus der abstrakten Pflicht eine organisierte Marktüberwachung geworden: Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat ihre bundesweite Arbeit aufgenommen, Prüfstrategien beschlossen und eine eigene Website mit Meldewegen für Verbraucherinnen und Verbraucher veröffentlicht.
Für betroffene Unternehmen ist das ein wichtiger Wendepunkt. Entscheidend ist nicht mehr nur, ob eine Website irgendwann überarbeitet werden soll. Unternehmen müssen zeigen können, dass ihre digitale Dienstleistung barrierefrei funktioniert, die vorgeschriebenen Informationen vorhanden sind und erkannte Mängel systematisch behoben werden.
Kurz zusammengefasst: Die MLBF kann Dienstleistungen aufgrund eines konkreten Verdachts und auch ohne konkreten Anlass stichprobenartig prüfen. Ihre Prioritäten orientieren sich unter anderem an Risiken, neuen Technologien und Hinweisen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seine wichtigsten digitalen Abläufe prüft, die Ergebnisse dokumentiert und einen belastbaren Verbesserungsprozess etabliert, ist auf eine Anfrage deutlich besser vorbereitet.
Was ist bei der BFSG-Marktüberwachung 2026 neu?
Die MLBF ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde aller 16 Bundesländer. Nach Angaben der Behörde nahm sie ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 auf. Am 29. Januar 2026 beschloss ihr Verwaltungsrat die Strategien für die Überwachung von Produkten und Dienstleistungen. Im Juni 2026 machte die Bundesfachstelle Barrierefreiheit außerdem auf die neue MLBF-Website aufmerksam. Dort können Unternehmen ihre Pflichten nachlesen und Verbraucher digitale Barrieren melden.
Die MLBF beschreibt ihre Prüfstrategie als risikobasiert. Berücksichtigt werden technologische Trends sowie Anträge und Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt, dass Barrieren nun unmittelbar über die neue Website gemeldet werden können, beispielsweise bei Online-Shops oder beim Online-Banking.
Daraus folgt keine automatische Prüfung jeder Unternehmenswebsite. Es zeigt aber, dass Kontrollen nicht allein auf zufällig ausgewählte Seiten beschränkt sind. Eine konkrete Meldung kann ebenso relevant werden wie eine behördlich ausgewählte Stichprobe.
Wie kann eine BFSG-Prüfung ablaufen?
Bei Dienstleistungen unterscheidet die Behörde im Kern zwischen formalen und inhaltlichen Fragen. Beide Bereiche sind wichtig: Eine technisch gut bedienbare Website ersetzt nicht die gesetzlich verlangten Informationen. Umgekehrt macht eine perfekt formulierte Informationsseite einen unzugänglichen Bestellprozess nicht barrierefrei.
1. Prüfung mit oder ohne konkreten Anlass
Nach § 28 BFSG prüft die Marktüberwachungsbehörde eine Dienstleistung, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass Anforderungen nicht erfüllt werden. Zusätzlich sind Prüfungen ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben vorgesehen. Für Websites und mobile Anwendungen nennt das Gesetz eigene Vorgaben für die Auswahl und Durchführung dieser Stichproben.
2. Formale Prüfung der Informationen zur Barrierefreiheit
Bei Dienstleistungen kontrolliert die MLBF unter anderem, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit verfügbar und vollständig sind. § 30 BFSG bezeichnet es als formale Nichtkonformität, wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen, unvollständig sind oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden.
Diese Informationen sind nicht einfach ein beliebiges Gütesiegel. Sie sollen die Dienstleistung beschreiben, ihre Funktionsweise erläutern und nachvollziehbar darstellen, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen deutlich wahrnehmbaren und einfach auffindbaren Link, beispielsweise mit der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website.
3. Inhaltliche und funktionale Prüfung
Daneben wird untersucht, ob die Anforderungen technisch und funktional eingehalten werden. Bei einer Website betrifft das nicht nur einzelne Farben oder Alternativtexte. Relevant ist die gesamte Nutzung einer erfassten Dienstleistung: Navigation, Formulare, Fehlermeldungen, Authentifizierung, Suche, Warenkorb, Bezahlung, Terminbuchung oder andere entscheidende Schritte müssen auch mit Tastatur und unterstützenden Technologien nutzbar sein.
Ein automatischer Scan ist dafür hilfreich, aber nicht ausreichend. Viele Barrieren werden erst bei manuellen Tests sichtbar – etwa eine unlogische Fokusreihenfolge, unverständliche Beschriftungen, eine Tastaturfalle oder eine Statusmeldung, die ein Screenreader nicht ausgibt. Unsere Checkliste für barrierefreie Websites zeigt, welche Punkte zusätzlich zu automatisierten Tests geprüft werden sollten.
4. Korrekturmaßnahmen und mögliche Folgen
Die MLBF erläutert, dass Unternehmen bei festgestellten Abweichungen zunächst zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden können. Wird die Konformität nicht hergestellt, sind weitergehende Maßnahmen möglich – bis hin zur Einschränkung oder Untersagung einer Dienstleistung. § 37 BFSG sieht für bestimmte Verstöße Bußgelder bis zu 100.000 Euro und für andere Pflichtverstöße bis zu 10.000 Euro vor.
Diese Höchstbeträge werden nicht automatisch bei jedem einzelnen Fehler verhängt. Welche Reaktion angemessen ist, hängt vom konkreten Fall und dem jeweiligen Verstoß ab. Für Unternehmen ist deshalb vor allem wichtig, Mängel ernst zu nehmen, nachvollziehbar zu priorisieren und gesetzte Fristen zuverlässig einzuhalten.
Welche Websites können besonders im Fokus stehen?
Die veröffentlichten Kriterien nennen keine fertige Rangliste einzelner Branchen. Aus der risikobasierten Ausrichtung lässt sich jedoch ableiten, welche Faktoren die praktische Relevanz einer Website erhöhen können:
- Verbraucherrelevante Kernprozesse: Online-Käufe, Bankgeschäfte, Buchungen oder andere digitale Vertragsabschlüsse.
- Hohe Nutzung oder große Auswirkungen: Je mehr Menschen von einer Barriere betroffen sein können, desto größer ist das praktische Risiko.
- Konkrete Meldungen: Verbraucher können Barrieren nun direkt an die MLBF melden.
- Fehlende Pflichtinformationen: Eine nicht auffindbare oder unvollständige Information zur Barrierefreiheit ist selbst ein prüfbarer formaler Punkt.
- Kritische Funktionsketten: Wenn eine Barriere den Abschluss einer Bestellung, Anmeldung oder Zahlung verhindert, ist ihre Auswirkung besonders hoch.
- Berufung auf Ausnahmen: Die MLBF darf prüfen, ob eine geltend gemachte grundlegende Veränderung oder unverhältnismäßige Belastung korrekt beurteilt und dokumentiert wurde.
Das ist eine fachliche Einordnung der veröffentlichten Strategie, keine Aussage darüber, welche konkrete Website die Behörde als Nächstes auswählt.
So bereiten Sie Ihr Unternehmen in acht Schritten vor
- Anwendungsbereich klären: Dokumentieren Sie, welche Produkte oder Dienstleistungen Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten und welche digitalen Prozesse dazugehören. Eine pauschale Aussage wie „Unsere Website ist nur Information“ genügt nicht, wenn darüber beispielsweise Termine oder Verträge angebahnt werden.
- Kritische Nutzungspfade erfassen: Listen Sie alle Schritte auf, die zum Ziel führen – vom Einstieg bis zur Bestätigung. Dazu gehören auch Cookie-Auswahl, Anmeldung, Fehlermeldungen und Zahlungsdienstleister.
- Automatisiert und manuell testen: Kombinieren Sie technische Prüfwerkzeuge mit Tastatur-, Screenreader- und Zoomtests. Lassen Sie nicht nur die Startseite, sondern repräsentative Seitentypen und komplette Prozesse untersuchen. Einen ersten Überblick bietet unser kostenloser Website-Check.
- Informationspflicht erfüllen: Erstellen oder überprüfen Sie die Informationen nach Anlage 3 BFSG. Die Seite muss auffindbar, verständlich und selbst barrierefrei sein. Beschreiben Sie konkret, wie Ihre Dienstleistung funktioniert und wie Sie die Anforderungen erfüllen.
- Nachweise geordnet aufbewahren: Halten Sie Prüfumfang, Testdatum, verwendete Methoden, festgestellte Barrieren, Verantwortlichkeiten und Korrekturtermine fest. Screenshots allein reichen als Nachweis eines funktionierenden Gesamtprozesses meist nicht aus.
- Mängel nach Auswirkung priorisieren: Beheben Sie zuerst Barrieren, die Menschen vollständig von wesentlichen Funktionen ausschließen. Ein sichtbarer Fokus, verständliche Formularfehler und eine funktionierende Tastaturbedienung haben häufig größere Auswirkungen als rein kosmetische Abweichungen.
- Drittanbieter einbeziehen: Terminbuchung, Zahlungsabwicklung, Chat, Karten, Videos oder eingebettete Formulare können Teil der Nutzungskette sein. Klären Sie Verantwortlichkeiten mit den Anbietern und halten Sie barrierefreie Alternativen bereit.
- Reaktionsplan festlegen: Bestimmen Sie, wer eine Meldung von Nutzenden oder eine Behördenanfrage bearbeitet. Sorgen Sie dafür, dass technische, redaktionelle und rechtliche Ansprechpartner schnell zusammenarbeiten können.
Was Unternehmen jetzt nicht tun sollten
Ein kurzfristig eingebautes Overlay ersetzt weder eine technische Überarbeitung noch eine belastbare Prüfung. Solche Werkzeuge können grundlegende Probleme in Struktur, Tastaturbedienung oder Formularlogik nicht zuverlässig lösen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag warum Barrierefreiheits-Overlays keine vollständige Lösung sind.
Ebenso riskant ist eine pauschale Konformitätsbehauptung ohne dokumentierte Grundlage. Besser ist eine sachliche Darstellung des tatsächlichen Stands, verbunden mit einem nachvollziehbaren Maßnahmenplan. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt: Neue Inhalte, Software-Updates und externe Komponenten können jederzeit neue Barrieren erzeugen.
Fazit: Aus der BFSG-Frist wird ein dauerhafter Prüfprozess
Mit der neuen MLBF-Website, direkten Meldewegen und veröffentlichten Marktüberwachungsstrategien ist die Durchsetzung des BFSG 2026 deutlich greifbarer geworden. Unternehmen sollten deshalb nicht auf eine Beschwerde oder Behördenanfrage warten. Wer den Anwendungsbereich sauber klärt, kritische Prozesse manuell prüft, Pflichtinformationen veröffentlicht und Verbesserungen dokumentiert, reduziert Risiken und verbessert gleichzeitig die Nutzung für alle Kundinnen und Kunden.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Website aktuell steht, können Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website prüfen lassen. So erhalten Sie eine belastbare Grundlage für die nächsten Schritte.
Quellen
- MLBF: Marktüberwachungsstrategien beschlossen, 19. Februar 2026.
- MLBF: Aufgaben und Arbeitsweise der Marktüberwachungsstelle, abgerufen am 14. August 2026.
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Website der Marktüberwachungsstelle ist online, 8. Juni 2026.
- § 28 BFSG: Marktüberwachung von Dienstleistungen.
- § 30 BFSG: Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen.
- § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften.
